Urteil des VG Frankfurt am Main zur Baumschutzsatzung – Satzungsmuster des Hessischen Städtetags

09 Dez.
Mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil vom 9.6.2009 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Verfügung der beklagten Stadt zur Vornahme einer Ersatzpflanzung aufgehoben. Das Gericht hat die Regelungen in der Baumschutzsatzung der beklagten Stadt über die Ersatzpflanzungen mangels Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit für nichtig erachtet.

Sachverhalt

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger eine Genehmigung für die Beseitigung eines morschen und sturmgefährdeten Baumes beantragt. Die Stadt hat die Genehmigung erteilt und mit der Nebenbestimmung versehen, eine Ersatzpflanzung durchzuführen. Das Gericht hat die Nebenbestimmungen aufgehoben und sich zur Begründung auf die Nichtigkeit der in der Satzung enthaltenen Ermächtigungsgrundlage berufen.

Auffassung des Gerichts

Nach Meinung des Gerichts genügt es nicht, wenn die Ermächtigungsgrundlage lediglich bestimmt, dass dem Antragsteller bei einer Genehmigung auferlegt werden soll, auf seine Kosten eine Ersatzpflanzung eines oder mehrerer Bäume vorzunehmen, zu erhalten und zu pflegen.

Nach der Urteilbegründung ist es vielmehr erforderlich,

  1. Kriterien dafür aufzunehmen, wann die Ersatzpflanzung nicht aufgegeben werden soll, wobei es insbesondere auf die Quantität und Qualität des beseitigten Baums ankommt. Darüber hinaus müssten
  2. Kriterien für Anzahl und Größe der Ersatzpflanzungen aufgenommen werden.

Das Gericht führt aus, dass bei der Entscheidung über die Vorgabe einer Ersatzpflanzung im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit die betroffenen Eigentümerinteressen zu berücksichtigen sind. Dabei sei den betroffenen Eigentümerinteressen umso eher und umso mehr Richtung zu tragen, je geringer im konkreten Fall die Zwecke der Satzung durch den Verlust eines einzelnen Baumes, etwa im Hinblick auf dessen Alter, Zustand, Standort usw., berührt werden.

Dabei bezieht sich das Gericht auf zwei Fälle:

a) Entfaltet ein Baum aufgrund seines Alters, Zustandes oder Standortes die typische Wohlfahrtswirkung nicht mehr oder nur noch in verringertem Maße, so kann dies zur Folge haben, dass sich die mit der Unterschutzstellung verbundenen Belastungen und Beschränkungen für den Eigentümer als unverhältnismäßig und unzumutbar erweisen.

b) Gleiches kann dann in Betracht kommen, wenn von einem Baum aufgrund seines Erhaltungszustandes Gefahren ausgehen, die nicht durch gezielte Eingriffe oder ein ansonsten dem Eigentümer zurechenbares Verhalten hervorgerufen worden sind.

Das Gericht stellt fest, dass all diese Kriterien und alle sonstigen relevanten Kriterien für und gegen eine Ersatzpflanzung und für den Umfang desselben in der satzungsmäßigen Ermächtigungsgrundlage als Kriterien für die in der Bestimmung vorgeschriebene Ermessensbetätigung aufgenommen sein müssen, um dem rechtsstaatlichen Erfordernis hinreichender Normenklarheit und Bestimmtheit zu genügen.

Weiteres Vorgehen

Die Geschäftsstelle hält das Satzungsmuster des Hessischen Städtetages vor dem Hintergrund des Urteils für anpassungsbedürftig. Die interne Abstimmung mit den zuständigen Gremien ist bislang allerdings noch nicht abgeschlossen.

Bei der Überarbeitung wird auch zu berücksichtigen sein, dass das Hessische Umweltministerium in dem neuen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz keine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Baumschutzsatzung vorsehen will und stattdessen beabsichtigt, den Kommunen die Zuständigkeit für die Ausweisung von Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsbestandteilen zu übertragen. Gegebenenfalls wird hierdurch eine grundlegende Änderung des Satzungsmusters erforderlich.

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