Wann beginnt der Ruhestand?
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Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Beamter, der mit dem Ende oder mit Ablauf eines Monats in den Ruhestand tritt, während des gesamten letzten Tages dieses Monats aktiver Beamter ist.
Mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 1. Oktober 2020 (BVerwG 2 C 9.20) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein Beamter, der kraft Gesetzes mit dem Ende oder mit Ablauf eines Monats in den Ruhestand tritt, während des gesamten letzten Tages dieses Monats aktiver Beamter ist. Der Monat ist erst beendet, wenn die letzte Zeiteinheit seines letzten Tages abgelaufen ist, d.h. mit Beginn der ersten Zeiteinheit des ersten Tages des folgenden Monats. Das aktive Beamtenverhältnis und das Ruhestandsbeamtenverhältnis sind strikt voneinander zu trennen und können nicht gleichzeitig bestehen.
Der Entscheidung liegt die Klage eines Beamten aus Bayern zugrunde, der mit Ablauf des Monats Dezember 2014 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden war und begehrte, dass seine Versorgungsbezüge auf der Grundlage einer für ihn günstigeren, zum 1. Januar 2015 in Kraft getretenen, Rechtsgrundlage berechnet werden. Die Vorinstanzen hatten entschieden, dass auf den Beamten die am 31. Dezember 2014 geltende Regelung anzuwenden sei und seine Klage abgewiesen. Das hätte bedeutet, dass der Beamte zu einem bestimmten Zeitpunkt – und zwar am 31. Dezember 2014 um 24:00 Uhr – sowohl aktiver Beamter als auch Ruhestandbeamter gewesen wäre.
Dies erachtet das Bundesverwaltungsgericht angesichts der grundlegenden Unterschiede beider Rechtsverhältnisse für ausgeschlossen. An der früher vertretenen Auffassung, ein Versorgungsfall trete regelmäßig mit dem Ende des Monats, aber (logisch) vor dem Ersten des folgenden Monats ein, hält das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr fest. Zwischen 24:00 Uhr und 00.00 Uhr existiere keine, auch keine logische Sekunde.
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