Was bedeutet die Änderung des Kommunalwahlrechts für die kommunale Praxis?
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In der Sitzung vom 23.3.2010 hat der Hessische Landtag den von den Fraktionen der CDU und der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Gesetze beschlossen. Dieses Sammelgesetz ist für die Kommunen von größter Bedeutung, da es gleichsam die Grundlage der kommunalen Demokratie betrifft.
Sollen weitere Angaben in Stimmzettel aufgenommen werden?
Jedes kommunale Parlament muss sich entscheiden, ob der Inhalt der Stimmzettel dem gesetzlichen Mindestinhalt entsprechen soll oder ob die Stadt oder Gemeinde von der Ausnahmeregelung des § 16 Abs. 2 S. 2 KWG Gebrauch machen möchte.
Der gesetzliche Mindestinhalt eines Stimmzettels ergibt sich aus der Vorschrift des § 16 Abs. 2 S. 2 KWG. Demnach sind bei jedem Wahlvorschlag der Name der Partei oder Wählergruppe, ggf. ihre Kurzbezeichnung sowie der Rufname und der Familienname anzugeben.
Der neu gefasste § 16 Abs. 2 S. 3 KWO ermöglicht es den Kommunen, nun für jeden Bewerber zusätzlich den Beruf oder Stand, das Geburtsjahr, den Geburtsnamen und den Wohnsitz auf den Stimmzettel aufzunehmen. Möglich ist es, zu jedem Bewerber zusätzlich den Beruf oder Stand, das Geburtsjahr, den Geburtsname – wenn ein abweichender Familienname geführt wird – und den Wohnort aufzunehmen.
Voraussetzung dieser Erweiterung des Stimmzettels ist ein Beschluss der Vertretungskörperschaft, der spätestens zwölf Monate vor der Wahl mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder gefasst worden sein muss. Für die Kommunalwahl am 27.3.2011 kann dieser Beschluss nach Art 6 Abs. 2 des Änderungsgesetzes bis zum 30.6.2010 gefasst werden. Wenn in einer Kommune eine Erweiterung des Stimmzettels gewünscht wird, ist daher Eile geboten.
Das kommunale Parlament kann dann entweder umfassend von der Möglichkeit des § 16 Abs. 2 S. 3 KWO Gebrauch machen oder auch nur einzelne Aspekte auf den Stimmzettel aufnehmen. Es ist z. B. möglich, dass eine Kommune, in der die Verankerung der Bewerber in den einzelnen Ortsteilen eine Rolle spielt, sich dazu entschließt, den jeweiligen Ortsteil zu erwähnen. Bei der Beschlussfassung muss sich die Stadtverordnetenversammlung aber darüber bewusst sein, dass jegliche Zusatzinformation die Möglichkeit von Fehlern und Wahlanfechtungen steigert. Insbesondere der Begriff des „Standes“ ist wenig eindeutig und geradezu schillernd. Im Sinne rechtssicherer Wahlen ist von dieser Option daher eher abzuraten.
Letztlich muss jede Kommune entscheiden, ob es die jeweiligen Wähler anspricht, wenn die bislang nur in der Wahlbekanntmachung erwähnten Informationen auch auf dem Stimmzettel enthalten sind oder ob die Stimmzettel zu umfangreich werden.
Sollen Wahltermine gebündelt werden?
Zukünftig ist es den Kommunen leichter möglich, die kommunalen Wahlen mit Europa-, Bundestags- und Landeswahlen sowie mit Volksabstimmungen und Volksentscheiden zusammen zu legen. Nach der Änderung des KWG ist zukünftig nicht mehr eine – in einzelnen Kommunen schwierig zu erreichende – Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung notwendig. Vielmehr reicht eine einfache Mehrheit. Auch ist die bislang notwendige Zustimmung des Kreiswahlleiters zukünftig nicht mehr möglich. Ob die Kommunen von dieser Möglichkeit verstärkt Gebrauch machen, müssen sie nach den lokalen Bedürfnissen entscheiden. Auf der einen Seite steht die Aufgabe der Eigenständigkeit der Kommunalwahlen, auf der anderen Seite bestehen Kostenvorteile und die Wahlbeteiligung ist bei gebündelten Wahlen zumeist höher.
Termine
20.08.26 | 13:00
AK Umwelt und Mobilität
Videokonferenz
25.08.26 | 10:00
AG kommunale Wirtschaftsförderung
Oberursel
26.08.26 | 09:30
AG Mitte
Lauterbach
27.08.26 | 10:00
AG Kämmereien
Videokonferenz
02.09.26 | 10:00
AG Stadtverordnetenvorsteher/-innen
Langen
03.09.26 | 10:00
Ausschusses für Finanzen und Wirtschaft
Videokonferenz
04.09.26 | 11:00
Hessische Jugendhilfekommission SGB VIII
Wiesbaden, HdKS, Foyer
07.09.26 | 11:00
UAG Spielapparatesteuer
Videokonferenz
08.09.26 | 10:00
AK Beteiligungssteuerung
Neu-Isenburg