Wichtige Fristen der Konjunkturprogramme

Foto: HStT

08 Dez.
Die Konjunkturprogramme des Landes Hessen und des Bundes sind vielfach an Fristen gebunden, die nicht überschritten oder versäumt werden dürfen. Andernfalls ist zu befürchten, dass Fördermittel nicht ausgezahlt oder die bereits gewährte Förderung zurückgezahlt werden muss. Daher hat die Geschäftsstelle gemeinsam mit dem Finanzministerium und der WI-Bank die wichtigsten Fristen zusammengestellt.


In Abstimmung
mit dem HMdF
und der WI-Bank
fassen wir die
bei Umsetzung
der Konjunkturprogramme
zu beachtenden Fristen
zusammen:



1. Hessisches Sonderinvestitionsprogrammgesetz

14.12.2010       allerspätester Zeitpunkt für den Abruf der zweiten Rate

Hinweis:
Es handelt sich um Maßnahmen nach Tz. 9.1.6 der Förderrichtlinie (Landesmitteln über 3 Mio. Euro). Im Rahmen des Abrufs mit dem Vordruck "Bautenstand" ist ein Lichtbild vorzulegen.

31.12.2011       spätestes Ende der Maßnahmen (Inbetriebnahme), Nr. 5.1.1 FöRiLi

31.5.2012         allerspätester Zeitpunkt der Vorlage des Verwendungsnachweises, Nr. 10.1.2 FöRiLI

Hinweis:
Der Verwendungsnachweis ist spätestens 5 Monate nach Abschluss der Maßnahme (Inbetriebnahme) in Papierform und elektronisch bei der WI-Bank einzureichen. Der 31.5.2012 ist daher ein eher theoretischer Termin. Für vor dem 31.12.2011 abgeschlossene Maßnahmen ist der Verwendungsnachweis früher zu erstellen. Die Geschäftsstelle empfiehlt, den 5-Monatszeitraum nicht auszuschöpfen.

2. Zukunftsinvestitionsgesetz des Bundes

28.12.2010       spätester Zeitpunkt für den Eingang des Mittelabrufes bei der WI-Bank zum 31.12.2010, Nr. 9.2.2. FöRiLI

31.12.2010       spätester Maßnahmenbeginn im Bundesprogramm, Nr. 5.2.2. FöRiLi

29.3.2011         spätester Zeitpunkt für den Eingang des Mittelabrufes bei der WI-Bank zum 31.3.2011, Nr. 9.2.2. FöRiLI

28.6.2011         spätester Zeitpunkt für den Eingang des Mittelabrufes bei der WI-Bank zum 30.6.2011, Nr. 9.2.2. FöRiLI

27.10.2011       spätester Zeitpunkt für den Eingang des Mittelabrufes bei der WI-Bank zum 31.10.2011, Nr. 9.2.2. FöRiLI

31.10.2011       spätester Zeitpunkt zum Abruf der Zuschüsse, Beschluss Clearingstelle vom 30.04.2010.

31.12.2011       spätestes Ende der Maßnahme (Abschluss eines  selbständigen Abschnitts sowie Abrechnung der in diesem Zusammenhang erhaltenen Lieferungen und Leistungen), Nr. 5.2.2 FöRiLi

30.4.2012         allerspätester Zeitpunkt der Vorlage des Verwendungsnachweises, Nr. 10.2.3 FöRiLI

Hinweis: 
Der Verwendungsnachweis ist im Bundesprogramm unverzüglich (spätestens 4 Monate) nach Abrechnung der Maßnahme (Rechnungseingang bis spätestens 31.12.2011) in Papierform und elektronisch der WI-Bank zu übermitteln. Der 30.4.2012 ist daher ein eher theoretischer Termin. Für vor dem 31.12.2011 anrechenbare Maßnahmen ist der Verwendungsnachweis früher zu erstellen. Die Geschäftsstelle empfiehlt, den 4-Monatszeitraum nicht auszuschöpfen, da so Zeit für etwaige Nachfragen vorhanden ist. Nur vollständige (inklusive aussagekräftigem Sachbericht und ordnungsgemäßer Belegliste bzw. Sachkonto, ggf. mit erläuternden Angaben) und – soweit erforderlich – vom Rechnungsprüfungsamt testierte sowie von einem Vertretungsbefugten unterzeichnete und mit Siegel versehene Verwendungsnachweise sind geeignet, den Beleg der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel zu erbringen.

3. Kofinanzierungsdarlehen zum Zukunftsinvestitionsgesetz des Bundes

28.12.2010       spätester Zeitpunkt für den Eingang des Abrufes von Kofinanzierungs­darlehen zum 31.12.2010 bei der WI-Bank.

Hinweis:            
Für Kofinanzierungsdarlehen gilt die Vorgabe nicht, dass es nach Nr. 9.2.1. zur anteiligen Begleichung erforderlicher Zahlungen notwendig sein muss.  Notwendig ist allein der Maßnahmenbeginn. Dieser muss aber zum              31.12.2010 spätestens gewährleistet sein.

31.12.2010       spätester Zeitpunkt zum Abruf des Kofinanzierungsdarlehens, Nr. 9.2.3 S. 2 FöriLi 

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