Wiederwahl – Verwaltungsgericht Wiesbaden kippt gesetzliche Altersgrenze

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03 Juni
Gibt es einen rechtlich nachvollziehbaren Grund, warum ein hauptamtlicher Beigeordneter mit 64 Jahren nicht mehr wählbar ist, ein direkt gewählter Bürgermeister aber z. B. noch mit 65 zur Wahl antreten darf? Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat am 22.5.2013 keinen Grund gefunden und deshalb entschieden, dass die Überschreitung der Altersgrenze des § 39a Abs. 1 Satz 3 Hessische Gemeindeordnung (HGO) einer Wiederwahl einer hauptamtlichen Beigeordneten nicht entgegensteht.

Sofern eine Wiederwahl eines hauptamtlichen Beigeordneten oder einer hauptamtlichen Beigeordneten allein aus Altersgründen nicht erfolgt, kann dies altersdiskriminierend sein. Im Sinne des Art 2 Abs. 2
Ziffer a) der Richtlinie des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen des Alters in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

Einen derartigen Verstoß gegen die Gleichbehandlung hat das Verwaltungsgericht in der Altersgrenze des
§ 39a HGO entdeckt. Nach Ansicht des Gerichts ist das Amt eines hauptamtlichen Beigeordneten mit dem des Amtes von Bürgermeistern oder Landräten zu vergleichen. In der HGO sei nicht erkennbar, dass an das Amt des hauptamtlichen Beigeordneten wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingung seiner Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung gestellt werde, die über die entsprechenden Anforderungen an das Amt des Bürgermeisters hinausgehe. Dennoch würde bei der Altersgrenze eine Unterscheidung getroffen. Die Altergrenze der Landräte und Bürgermeister entspreche der Regelaltersgrenze für Beamte auf Lebenszeit, die Altersgrenze von 64 Jahren für die Wahl der hauptamtlichen Beigeordneten bleibe dahinter zurück. Die Regelung sei deshalb altersdiskriminierend im Sinne europäischen Rechts.

Mit der Entscheidung, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes getroffen wurde, hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden nicht nur der betroffenen Stadträtin der Landeshauptstadt zu ihrem Recht verholfen, sondern auch einen neuen rechtlichen Zustand für Hessen geschaffen. Die Altersgrenze
64 Jahre ist bei der Wahl von hauptamtlichen Beigeordneten nunmehr unbeachtlich. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, die Hessische Gemeindeordnung entsprechend zu ändern.

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