Die Satzung des Hessischen Städtetages

Die Satzung des Hessischen Städtetages wurde auf der Mitgliederversammlung des Hessischen Städtebundes am 28.1.1971 in Wetzlar beschlossen. Änderungsbeschlüsse wurden im Rahmen der Mitgliederversammlungen des neuen Hessischen Städtetages vom 22. April 1971 in Wiesbaden, vom 24. September 1971 in Kassel, vom 15. September 1977 in Offenbach am Main, vom 15. Mai 1984 in Alsfeld, vom 2. November 2006 in Wiesbaden, vom 22. September 2011 in Rüsselsheim, vom 8. Mai 2014 in Fulda, vom 13. Oktober 2016 in Hanau und vom 2. September 2021 in Kassel getroffen.

 

 

§ 1 Zweck, Rechtsform und Sitz

(1)  Der Hessische Städtetag hat die Aufgabe, die Belange seiner Mitglieder auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens wahrzunehmen. Dazu gehören insbesondere die Wahr­nehmung der Interessen gegenüber gesetzgebenden Körperschaften und Verwaltungs­behörden sowie die Vermittlung des Erfahrungsaustausches.

(2)  Der Hessische Städtetag ist ein im Vereinsregister eingetragener Verein und hat seinen Sitz in Wiesbaden.

(3)  Er ist hinsichtlich der Städte, die unmittelbare Mitglieder des Deutschen Städtetages sind, korporatives Mitglied des Deutschen Städtetages; hinsichtlich der übrigen Städte ist er Mitglied des Deutschen Städte- und Gemeindebundes.

§ 2 Mitglieder

Dem Hessischen Städtetag können angehören

a)    jede Stadt in Hessen sowie Gemeinden mit städtischem Gepräge, insbesondere solche in verstädterten Bereichen, als ordentliche Mitglieder,

b)    andere juristische Personen des öffentlichen Rechts als außerordentliche Mitglieder.

§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft wird erworben durch

a)    eine von dem Antragsteller abzugebende schriftliche Anmeldung und

b)    eine schriftliche Aufnahmeerklärung gegenüber dem Antragsteller.

(2)  Abs. 1 gilt nicht für Mitgliedschaften, die aufgrund der bisher geltenden Satzungsvor­schriften erworben worden sind.

(3)  Ein Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er ist nur zum Schluss eines Geschäfts­jahres und unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist zulässig.

(4)  Mitglieder, die gegen die Interessen des Hessischen Städtetages verstoßen, können durch das Präsidium ausgeschlossen werden. Das auszuschließende Mitglied muss vorher gehört werden. Die Entscheidung ist durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen die Entscheidung kann die Mitgliederversammlung binnen zwei Monaten nach Zustellung angerufen werden; sie entscheidet nach Anhörung des Hauptausschusses. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

§ 4 Rechte der Mitglieder

(1)  Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Hessischen Städtetages in Anspruch zu nehmen sowie zu den Mitgliederversammlungen Vertreterinnen und Vertreter sowie Gäste zu entsenden.

(2)  In der Mitgliederversammlung stellen Mitglieder mit einer Einwohnerzahl

bis 20.000 - 2 Vertreterinnen oder Vertreter
bis 50.000 - 3 Vertreterinnen oder Vertreter
bis 100.000 - 5 Vertreterinnen oder Vertreter
über 100.000 für je angefangene 100.000 - 5 Vertreterinnen oder Vertreter.

Für die Berechnung der Einwohnerzahl ist die der letzten Beitragsberechnung zugrunde­liegende Einwohnerzahl maßgebend.

(3)  In der Mitgliederversammlung hat jede Vertreterin und jeder Vertreter eine Stimme; die Vertreterinnen und Vertreter können im Verhinderungsfalle ihre Stimme auf eine andere Vertreterin oder einen anderen Vertreter durch schriftliche Vollmacht übertragen. Das Gleiche gilt im Verhältnis der Mitglieder zueinander.

(4)  Die Rechte der außerordentlichen Mitglieder bestimmen sich nach den zwischen dem einzelnen Mitglied und dem Präsidium getroffenen Vereinbarungen.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

(1)  Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet,

a)    den Hessischen Städtetag bei der Durchführung seiner Aufgaben nach Kräften zu unter­stützen, insbesondere der Satzung und den im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüs­sen nachzukommen,

b)    die durch den Hauptausschuss festgesetzten Beiträge und Umlagen zu entrichten; beim Eintritt im Laufe eines Geschäftsjahres ist der Beitrag vom Beginn des Vierteljahres an zu entrichten, in dem die Aufnahme erfolgt.

(2)  Sie sind ferner verpflichtet, ihre Ortssatzungen der Geschäftsstelle kostenfrei zu über­senden.

(3)  Die Pflichten der außerordentlichen Mitglieder beurteilen sich nach den zwischen ihnen und dem Präsidium getroffenen Vereinbarungen.

§ 6 Organe

Organe des Hessischen Städtetages sind:

1.       die Mitgliederversammlung,
2.       der Hauptausschuss,
3.       das Präsidium.

§ 7 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Hessischen Städtetages. Sie muss als ordentliche Mitgliederversammlung in einer Kommunalwahlperiode mindestens einmal zusammentreten; sie soll nach einer Kommunalwahl spätestens 6 Monate nach den allgemeinen Kommunalwahlen zusammentreten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung tritt unver­züglich zusammen, wenn das Präsidium oder der Hauptausschuss dies beschließt oder 1/4 der Mitglieder ihre Einberufung unter Bezeichnung der zu behandelnden Gegenstände beantragt.

(2)  Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung bestimmt das Präsidium, soweit nicht bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen die Tagesordnung durch die Antragsteller bezeichnet wird. Eine Angelegenheit muss auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn wenigstens drei Mitglieder dies vor der Einberufung der Mitgliederversamm­lung beim Präsidium beantragen. Die Absicht einer Einberufung der Mitgliederversammlung ist unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung mindestens drei Wochen vor der Einla­dung zur Versammlung bekannt zu geben.

(3)  Die Präsidentin/der Präsident hat die Mitgliederversammlung einzuberufen. Dies hat spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstag zu geschehen. Die Mitgliederversammlung tagt in der Regel öffentlich.

(4)  In Eilfällen kann das Präsidium schriftliche Abstimmung durch Rundfrage beschließen. Gibt ein Mitglied innerhalb von zwei Wochen keine Erklärung ab, so wird angenommen, dass es dem Vorschlag des Präsidiums zustimmt.

§ 8 Aufgaben und Verfahren der Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung beschließt:

a)    über die ihr vom Präsidium unterbreiteten Vorlagen sowie über die Anträge von Mitgliedern gem. § 7 Abs. 2 Satz 2,

b)    über Satzungsänderungen,

c)     über Einsprüche gegen den Ausschluss aus dem Hessischen Städtetag,

d)    über die Wahl des Präsidiums und des Hauptausschusses,

e)    über die Entlastung des Präsidiums und des Hauptausschusses,

f)      über die Auflösung des Hessischen Städtetages,

g)    über Erwerb und Veräußerung von Grundstücken,

h)    über die Vereinigung mit einem anderen Verband.

(2)  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsmäßiger Einladung mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend oder durch Vollmacht vertreten ist. Wird die Mitgliederversammlung zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammenberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; bei der zweiten Ladung muss hierauf ausdrücklich hingewiesen werden. Das Protokoll über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist von der Präsidentin/dem Präsidenten und von der Geschäftsführenden Direktorin/dem Geschäftsführenden Direktor zu unterzeichnen. 

§ 9 Hauptausschuss

(1)  Der Hauptausschuss besteht aus 24 Mitgliedern, die die jeweilige Stadt/Gemeinde vertreten können, dem Organ angehören, das die Stadt vertritt oder im Falle der/des Stadtverordnetenvorstehers/in als solche die gesamte Stadtverordnetenversammlung repräsentiert (Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister, Bürgermeisterin/Bürger-meister, Stadträtin/Stadträte, Stadtverordnetenvorsteherin/Stadtverordnetenvorsteher). Aus jeder kreisfreien Stadt sollte möglichst minde­stens eine Vertreterin oder ein Vertreter, aus den kreisangehörigen Städten sollten mindestens zwölf Vertreterinnen oder Vertreter berücksichtigt werden.

(2)  Die Mitglieder des Hauptausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlungen in Hessen gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied aus, so erfolgt Ersatzwahl für den Rest der Wahlperiode. Für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung kann der Haupt­ausschuss für ausscheidende Mitglieder eine Nachfolgerin/einen Nachfolger bestimmen.

(3)  Die Amtszeit der Mitglieder beginnt mit der Konstituierung, die spätestens 6 Monate nach den allgemeinen Kommunalwahlen zu erfolgen hat; sie endet mit der Konstituierung des neu gewählten Hauptausschusses. Die Amtszeit der Mitglieder endet vorzeitig mit dem Verlust ihres Haupt- oder Ehrenamtes während der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlungen.

(4)  Der Hauptausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Eine Sitzung des Hauptausschusses kann auch in einer audio-visuellen Form durchgeführt werden. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen.

(5)  Der Hauptausschuss überwacht die Geschäftsführung des Präsidiums und beschließt insbesondere über

a)    den Haushaltsplan und den Jahresabschluss,

b)    die Höhe der Beiträge, die nach der vom Statistischen Landesamt am 30.06. vor Beginn des Rechnungsjahres festgestellten Einwohnerzahl berechnet werden,

c)     die Bestellung von zwei Revisorinnen oder Revisoren,

d)    die Verwaltung des Vermögens,

e)    die Kassenführung und Kassenprüfung,

f)      die ihm vom Präsidium vorgelegten Beratungsgegenstände,

g)    die Wahl der vom Hessischen Städtetag für die Präsidien, Hauptausschüsse und Fach­ausschüsse des Deutschen Städtetages und des Deutschen Städte- und Gemeindebundes zu benennenden Vertreterinnen und Vertreter sowie ihrer Stellvertreterinnen und Stell­vertreter,

h)    die Bestätigung der Wahl der Geschäftsführenden Direktorin/des Geschäftsführenden Direktors und der Direktorin/des Direktors.

§ 10 Präsidium

(1)  Das Präsidium besteht aus:

a)              20 von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern, die die jeweilige Stadt/Gemeinde vertreten können, dem Organ angehören, das die Stadt vertritt oder im Falle der/des Stadtverordnetenvorstehers/in als solche die gesamte Stadtverordnetenversammlung repräsentiert (Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister, Bürgermeisterin/Bürgermeister, Stadträtin/Stadträte, Stadtverordnetenvor-steherin/Stadtverordnetenvorsteher),

b)              der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stell­vertretenden Vorsitzenden des Hauptausschusses,

c)              der Geschäftsführenden Direktorin/dem Geschäftsführenden Direktor,

d)              der Direktorin/dem Direktor.

(2)  Von den gewählten Mitgliedern sollte möglichst aus jeder kreisfreien Stadt mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter, aus den kreisangehörigen Städten sollten möglichst mindestens elf Vertreterinnen oder Vertreter berücksichtigt werden.

(3)  Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung in Hessen gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied aus, so erfolgt Ersatzwahl für den Rest der Wahlperiode durch den Hauptausschuss.

(4)  Die Amtszeit der Mitglieder beginnt mit der Konstituierung, die spätestens 6 Monate nach den allgemeinen Kommunalwahlen zu erfolgen hat. Sie endet mit der Konstituierung des neu gewählten Präsidiums. Die Amtszeit der Mitglieder endet vorzeitig mit dem Verlust ihres Haupt- oder Ehrenamtes während der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlungen.

(5)  Das Präsidium wählt aus seiner Mitte die Präsidentin/den Präsidenten, die Erste Vizepräsidentin/den Ersten Vizepräsidenten, die Zweite Vizepräsidentin/den Zweiten Vize­präsidenten sowie einen oder mehrere Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten. Kommt die oder der Vorsitzende des Hauptausschusses aus einer kreisfreien Stadt, so soll die Präsidentin/der Präsident aus einer kreisangehörigen Stadt kommen oder umgekehrt. Das Gleiche gilt für das Verhältnis der Präsidentin/des Präsidenten zur Ersten Vizepräsidentin/
zum Ersten Vizepräsidenten.

(6)  Das Präsidium bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor. Es beschließt über alle Angelegenheiten, für die nach dieser Satzung nicht ein anderes Organ zuständig ist. Insbesondere beschließt das Präsidium

a)              über die Aufnahme neuer Mitglieder,

b)              über die Einsetzung und Besetzung der Fachausschüsse,

c)              über die Errichtung fachlicher Arbeitsgemeinschaften,

d)              über die Errichtung und Abgrenzung der Regionalen Arbeitsgemeinschaften,

e)              über Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung,

f)                über die Anstellung der Geschäftsführenden Direktorin/des Geschäftsführenden Direktors, der Direktorin/des Direktors und der Referatsleiterinnen und Referatsleiter.

(7)  Das Präsidium wird durch die Präsidentin/den Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert oder wenn mehr als 1/3 der Mitglieder es beantragt. Eine Sitzung des Präsidiums kann auch in einer audio-visuellen Form durchgeführt werden. Es ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. In Eilfällen können die Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn niemand widerspricht.

§ 11 Präsidentin/Präsident

(1)  Die Präsidentin/der Präsident führt den Vorsitz im Präsidium. Ihre allgemeine Vertrete­rin/sein allgemeiner Vertreter ist die Erste Vizepräsidentin/der Erste Vizepräsident. Ist diese/dieser auch verhindert, vertritt zunächst die Zweite Vizepräsidentin/der Zweite Vizepräsident, sodann vertreten die Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten in der Reihenfolge nach dem Lebensalter.

(2)  Die Präsidentin/der Präsident ist Vorstand im Sinne der §§ 26 ff. BGB. Sie/er vertritt den Hessischen Städtetag gerichtlich und außergerichtlich. Die der Geschäftsführenden Direktorin/dem Geschäftsführenden Direktor im Rahmen des § 13 zustehende Vertretungs­befugnis bleibt unberührt. Ist die Präsidentin/der Präsident in der Ausübung verhindert, vertritt ihn die Erste Vizepräsidentin/der Erste Vizepräsident, der ebenfalls Vorstand im Sinne der §§ 26 ff. BGB ist. Der Verhinderungsfall braucht nach außen nicht nachgewiesen zu werden. 

§ 12 Regionale Arbeitsgemeinschaften

(1)  In den Regionalen Arbeitsgemeinschaften sind die kreisangehörigen Mitglieder – mit Ausnahme der Sonderstatus-Städte – zusammengeschlossen.

(2)  Die Regionalen Arbeitsgemeinschaften dienen dem Erfahrungsaustausch und können den Organen und Fachausschüssen Anträge und Anregungen unterbreiten.

(3)  Die Sitzungen der Regionalen Arbeitsgemeinschaften können in audio-visueller Form stattfinden.

§ 13 Geschäftsführung

(1)  Die Geschäftsführende Direktorin/der Geschäftsführende Direktor und die Direktorin/der Direktor (Stellvertretende Geschäftsführerin/Stellvertretender Geschäftsführer) werden vom Präsidium gewählt und vom Hauptausschuss bestätigt. Bei der Wahl ist das Anstellungs­verhältnis zu regeln. Die Geschäftsführende Direktorin/der Geschäftsführende Direktor führt die Geschäfte des Hessischen Städtetages nach Weisung des Präsidiums und leitet die Geschäftsstelle. Ihm obliegt die Anstellung der Beschäftigten mit Ausnahme der Direktorin/des Direktors und der Referatsleiterinnen und Referatsleiter.

(2)  Die Geschäftsführende Direktorin/der Geschäftsführende Direktor ist Dienstvorgesetzte/
Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten mit Ausnahme der Direktorin/des Direktors. Im Rahmen der laufenden Geschäftsführung ist sie/er zur Vertretung des Hessischen Städtetages befugt. Zur Vornahme von Rechtshandlungen oder rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen für den Hessischen Städtetag ist die Geschäftsführende Direktorin/der Geschäftsführende Direktor darüber hinaus nur mit ausdrücklicher Ermächtigung der Präsidentin/des Präsidenten, im Verhinderungsfall der Ersten Vizepräsidentin/des Ersten Vizepräsidenten, berechtigt. 

§ 14 Geschäftsstelle

(1)  Die Geschäftsstelle wird mit der erforderlichen Zahl von Beschäftigten besetzt. Die Referatsleiterinnen und Referatsleiter werden vom Präsidium eingestellt. Bei der Einstellung ist das Anstellungsverhältnis zu regeln.

(2)  Die Geschäftsstelle hat alle aus § 1 der Satzung sich ergebenden Aufgaben zu erfüllen. Insbesondere hat sie nach Weisung der Organe

a)    den Erfahrungsaustausch zu pflegen, Mitteilungen und Anträge der Mitglieder zu bear­beiten, die Arbeit der Organe und Fachausschüsse vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Organe auszuführen und die Arbeitsergebnisse auszuwerten,

b)    alle für die Mitgliedstädte bedeutenden Vorgänge zu sammeln,

c)     den Informationsdienst durchzuführen,

d)    in einer Wahlperiode eine oder mehrere regelmäßig wiederkehrende Tagungen zu aktuellen Themen durchzuführen. 

§ 15 Fachausschüsse und fachliche Arbeitsgemeinschaften

(1)  Das Präsidium kann Fachausschüsse und fachliche Arbeitsgemeinschaften einrichten und auflösen.

(2)  Die Mitglieder der Fachausschüsse und der fachlichen Arbeitsgemeinschaften werden vom Präsidium eingesetzt und abberufen. Die Mitglieder der Fachausschüsse müssen die jeweilige Stadt/Gemeinde vertreten können, dem Organ angehören, das die Stadt vertritt oder im Falle der/des Stadtverordnetenvorstehers/in als solche die gesamte Stadtverordnetenversammlung repräsentiert (Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister, Bürgermeisterin/Bürgermeister, Stadträtin/Stadträte, Stadtverordnetenvorsteherin/Stadt-verordnetenvorsteher). Jeder kreisfreien Stadt steht mindestens ein Sitz, den übrigen Städten mindestens die Hälfte der Sitze in den Fachausschüssen und fachlichen Arbeitsgemeinschaften zu. Die Fachausschüsse und fachlichen Arbeitsgemeinschaften wählen ihre Vorsitzende/ihren Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertreten­den Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Kommt die Vorsitzende/der Vorsitzende aus einer kreis­freien Stadt, so soll die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende aus einer kreisangehörigen Stadt kommen oder umgekehrt.

(3)  Die Fachausschüsse bereiten auf ihren Arbeitsgebieten die Beschlüsse des Präsidiums bzw. die grundsätzlichen Entscheidungen der Geschäftsstelle vor, soweit sie nicht vorn Präsidium zur selbständigen Beschlussfassung ermächtigt sind. Die Einladungen zu den Sitzungen ergehen durch die Geschäftsstelle im Einvernehmen mit der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden. Die Sitzungen der Fachausschüsse und fachlichen Arbeitsgemeinschaften können in audio-visueller Form stattfinden.

(4)  Die Amtszeit der Fachausschüsse und der fachlichen Arbeitsgemeinschaften entspricht der Amtszeit von Hauptausschuss und Präsidium. 

§ 16 Arbeitsgemeinschaft der Stadtverordnetenvorsteherinnen und Stadtverordne­tenvorsteher

(1)  Vom Hauptausschuss ist eine Arbeitsgemeinschaft der Stadtverordnetenvorsteherinnen und Stadtverordnetenvorsteher zu bilden; dieser gehören die Stadtverordnetenvorsteherin­nen/Stadtverordnetenvorsteher der kreisfreien Städte, der Sonderstatus-Städte und vom Hauptausschuss bestimmter kreisangehöriger Städte an.

(2)  Die Arbeitsgemeinschaft dient dem Erfahrungsaustausch und kann den Organen und den Fachausschüssen Anträge und Anregungen unterbreiten.

(3)  Zum Zwecke des erweiterten Erfahrungsaustausches soll alljährlich eine Vollversamm­lung aller Stadtverordnetenvorsteherinnen/Stadtverordnetenvorsteher der Mitgliedstädte des Hessischen Städtetages stattfinden.

(4)  Die Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft der Stadtverordnetenvorsteherinnen und Stadtverordnetenvorsteher können in audio-visueller Form stattfinden.

§ 17 Haushalts- und Rechnungsprüfung

(1)  Das Geschäftsjahr des Hessischen Städtetages entspricht dem Haushaltsjahr der Mitglieder.

(2)  Der Haushaltsentwurf muss spätestens bis zum Beginn des Geschäftsjahres aufgestellt werden.

(3)  Dem Haushaltsplan sind folgende Anlagen beizufügen:

1. Nachweisungen über das Vermögen und die Verbindlichkeiten,

2. eine Übersicht über das Aufkommen der Beiträge im laufenden Geschäftsjahr,

3. der Stellenplan.

(4)  Nach Ablauf des Rechnungsjahres ist der Jahresabschluss spätestens bis zum 31. März aufzustellen. Sogleich nach der Aufstellung erfolgt die Prüfung des Jahres­abschlusses durch die vom Hauptausschuss gewählten Revisorinnen/Revisoren. Diese stellen das Ergebnis ihrer Prüfung in einem Bericht zusammen, der dem Hauptausschuss zur Genehmigung vorzulegen ist. 

§ 18 Auflösung

(1)  Die Auflösung des Hessischen Städtetages kann nur in einer besonderen, zur Beschlussfassung über die Auflösung einzuberufenden Mitgliederversammlung erfolgen. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der satzungsmäßig vorhan­denen Mitglieder in dieser Mitgliederversammlung anwesend oder durch Vollmacht vertre­ten sind. Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Zustimmung von 2/3 der Stimmen.

(2)  War die erste zum Zwecke der Beschlussfassung über die Auflösung einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so darf frühestens einen Monat, spätestens ein Jahr nach dieser Mitgliederversammlung eine zweite Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Auflösung stattfinden.

(3)  Die zweite Mitgliederversammlung kann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder über die Auflösung beschließen, wenn in der schriftlichen Einladung hierauf ausdrücklich hingewiesen ist.

(4)  Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Zustimmung von 3/4 der Stimmen.

(5)  Die Liquidation ist von dem zuletzt im Amt befindlichen Präsidium nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 47 ff. BGB) durchzuführen. Zur Erfüllung der Verbindlichkeiten des Hessischen Städtetages, insbesondere der Ansprüche der Beschäftigten, sind die Mitglie­der einschließlich der in den letzten zwei Jahren vor der Auflösung ausgeschiedenen und nach Maßgabe der im letzten Geschäftsjahr geschuldeten Beiträge, anteilig verpflichtet, und zwar sowohl gegenüber den Liquidatoren als auch gegenüber den Forderungsberechtigten. Das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen ist auf die Mitglieder entsprechend dem Verhältnis ihrer Beitragszahlungen im letzten Geschäftsjahr des Hessischen Städtetages zu verteilen.

(6)  Von einer Auflösung des Deutschen Städtetages oder des Deutschen Städte- und Gemeindebundes wird der Hessische Städtetag nicht betroffen. 

§ 19 In-Kraft-Treten

(1)  Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(2)  Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

 

Termine

16 Apr

16.04.24 | 10:00 Uhr

AK Asyl

Videokonferenz

16 Apr

16.04.24 | 10:00 Uhr

Sonderausschuss Gesundheit

Wiesbaden

17 Apr

17.04.24 | 10:00 Uhr

AG kommunale Wirtschaftsförderung

Eltville am Rhein

17 Apr

17.04.24 | 10:00 Uhr

AG Sport

Bürstadt

17 Apr

17.04.24 | 10:00 Uhr

AG Kultur

Wetzlar

18 Apr

18.04.24 | 10:00 Uhr

AK Beistand/Vormundschaften/UVG

Darmstadt

18 Apr

18.04.24 | 10:00 Uhr

AG Ordnung

Wiesbaden

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Veröffentlichungen