Selber schuld – Ihr hättet ja nicht klagen müssen

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Finanzen
17 Feb
Dienstag, 17. Februar 2015
Selber schuld – Ihr hättet ja nicht klagen müssen. Dieser Satz entgegnet in dieser oder abgewandelter Fassung derzeit jemandem, der mit Vertretern des Finanzministeriums oder der Koalition zum Thema kommunaler Finanzausgleich ins Gespräch kommt. Die darin steckende Bewertung trifft aber nicht zu.

Die derzeit sich abzeichnende Position der Landespolitik: Der Staatsgerichtshof habe das Land verpflichtet, den Bedarf der Kommunen zu ermitteln und die Kommunen danach zu bezahlen. Das Finanzministerium habe seine Pflicht getan und den Bedarf ermittelt, wolle den Finanzausgleich künftig nach kommunalem Bedarf ordnen. Dass der Bedarf künftig deutlich geringer ausfalle als es den bisherigen Landesleistungen entspreche: Dafür könne die Landesregierung nichts. Urteil sei Urteil, die Kommunen hätten schließlich nicht wegen des 344-Mio.-Euro-Entzugs klagen müssen.

Da hat sich eine Bewertung des Staatsgerichtsurteils zum kommunalem Finanzausgleich, das sogenannte "Alsfeld-Urteil", in den Köpfen festgesetzt. Und wie meist in solchen Fällen, ist das nicht völlig aus der Luft gegriffen, aber eben leider auch nicht ganz zutreffend!

Richtig ist, dass das Urteil den Landtag in die Pflicht nimmt. Der Gesetzgeber muss  den Aufwand der hessischen Kommunen für deren Pflichtaufgaben und deren Anteil an ihren freiwilligen Leistungen garantieren. Das ist die Mindestausstattung der Kommunen, ihr Existenzminimum. Das Land muss diese gewährleisten - unabhängig von seiner eigenen Finanzkraft.

Das Land darf dabei pauschalieren, darf nicht wirtschaftliche kommunale Defizite herausrechnen. Mittlerweile sattsam bekannt ist, dass Hessens Kommunen nicht zufrieden sein dürfen über das vom Land zur Bemessung eingesetzte System. Das gilt vor allem für das etwas holzschnittartig geratene so genannte "Thüringer Korridormodell" und die viel zu hohen „Nivellierungshebesätze".

Verteilungssymmetrie muss oberster Maßstab sein.

In der zugespitzten Diskussion müssen alle daran denken, dass der Staatsgerichtshof nicht die Mindestausstattung zur Oberkante der kommunalen Finanzierung erklärt hat. Er fordert - streng nach dem Wortlaut der Hessischen Verfassung – vom Land die Garantie einer angemessennen kommunalen Finanzausstattung. Es ist keine "freiwillige Leistung", wenn das Land über die Mindestausstattung noch einen Stabiliätsansatz setzt. Dieser Stabilitätsansatz ist ein Beitrag,  den verfassungsmäßigen Anspruch der Kommunen zu erfüllen. Er müsste sogar um die ab dem jahr 2011 entzogenen 350 Mio. Euro höher sein.

Wer Kriterien im Staatsgerichtshofsurteil sucht, findet sie in der Forderung des obersten Gerichts nach "Verteilungssymmetrie". Die Steuerertragsentwicklung von Land und Kommunen muss sich gleichmäßig entwickeln, die Verteilung darf kein Delta zugunsten des Landes aufweisen. Genau dort liegen die Schwächen der Vorstellungen aus dem Finanzministerium: Die Finanzmittel des Landes werden sich nach Vorstellung des Finanzministerium günstiger entwickeln als die kommunale Finanzausgleichsmasse. Das will der Staatsgerichtshof anders!

Zum Verhältnisvon des Gebotes der Bedarfsermittlung und des Gebotes der Verteilungssymmetrie hat sich der Staatsgerichtshof sehr eindeutig erklärt: Beide sind nebeneinader, bei sind zu beachten!

Urteil des Staatsgerichtshofs vom 21. Mai 2015, S. 32 des vom Gericht herausgegebeen Urteilstextes

Ob und inwiefern eine solche Verschiebung die Veränderung der Steuerverbundmasse und damit auch der Finanzausgleichsmasse zum Nachteil der Kommunen rechtfertigen kann, beurteilt sich nach dem Grundsatz der Verteilungsymmetrie und bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Pflicht zur Bedarfsermittlung und das Gebot der Verteilungssymmetrie sind zwei prinzipiell unabhängig voneinander bestehende verfassungsrechtliche Vorgaben für den Finanzausgleichsgesetzgeber.

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