A1-Bescheinigung für kurzzeitige und kurzfristige Dienstreisen ins europäische Ausland
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat sich beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales dafür eingesetzt, dass praxistaugliche Regelungen insbesondere für kurzfristige und kurzzeitige Dienstreisen für kommunale Beschäftigte und Mandatsträgerinnen und -träger geschaffen werden.
Eine Pflicht zur vorherigen Beantragung einer A 1 Bescheinigung folgt nicht unmittelbar aus dem Unionsrecht, sondern kann vielmehr aus nationalen Bestimmungen einzelner Ländern folgen. Mittlerweile liegen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales aktuelle Auskünfte aus den betroffenen Ländern (insbesondere Frankreich und Österreich) vor. Demnach erfordern die dortigen nationalen Regelungen für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes keine vorherige Beantragung einer A1-Bescheinigung.
Die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebene Handreichung "Handhabung der Bescheinigung A1 für Beschäftigte im Öffentlichen Dienst bei Tätigkeiten im EU-Ausland, den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz" (Sand Dezember 2019) wurde entsprechend aktualisiert:
„… Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 kennen keine explizite „Bagatellgrenze“, unterhalb der die Beantragung einer Bescheinigung A1 ausdrücklich entfallen kann.
Sie kann jedoch auch noch nachträglich erteilt werden. Bei nicht-regelmäßigen kurzfristig anberaumten und/oder kurzzeitigen Dienstreisen und bei anderen sehr kurzen Auslandsaufenthalten von bis zu einer Woche kann es daher zweckmäßig sein, vor Beginn der Reise auf einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung A1 zu verzichten. Dieses Ermessen ergibt sich aus der VO (EG) 987/2009, wonach der Arbeitgeber einer Person, die ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, den zuständigen Träger im Entsendestaat im Voraus unterrichtet, „wann immer dies möglich ist“ (Art. 15 Abs. 1 VO (EG) 987/2009).
Auch der Europäische Gerichtshof hat (für den Privatsektor) bestätigt, dass eine solche Erklärung „auch wenn sie besser vor Beginn des betreffenden Zeitraums erfolgt, auch während dieses Zeitraums und sogar nach dessen Ablauf abgegeben werden (kann)“ und gegebenenfalls Rückwirkung entfaltet (Rs. 178/97 „Banks“, Ziffer 49-57, zuletzt auch für die aktuellen Koordinierungsverordnungen bestätigt in Rs. C-527/16 „Alpenrind“ Ziffer 70-72). Die zuständigen Träger können die Bescheinigung also nachträglich und rückwirkend ausstellen, ohne dass hierfür eine zeitliche Grenze bestimmt ist.
Auf der Grundlage des europäischen Rechts kann danach jedenfalls nicht von einer „Mitwirkungspflicht“ der Bescheinigung A1 gesprochen werden. Zwar haben einige EU-Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften zur Bekämpfung von Sozialdumping und Schwarzarbeit in letzter Zeit verschärft und schreiben aufgrund dieser nationalen Bestimmungen die Beantragung einer Bescheinigung A1 vor Beginn einer jedenfalls privatwirtschaftlich entsandten Tätigkeit in diesen Ländern zwingend vor. Jedoch gelten diese nationalen Vorgaben nach unserem Kenntnisstand nicht für Beschäftigte im öffentlichen Dienst.
Das Recht, in jedem Fall eine Bescheinigung A1 auch für sehr kurzfristig anberaumte und kurzzeitige Auslandsaufenthalte zu beantragen, bleibt unberührt, zumal hierdurch mögliche Probleme für die betroffenen Personen vermeiden werden. …“
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