Jugendschutz geht Prostitution vor – Bundesverwaltungsgericht schafft Rechtssicherheit

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Recht, Personal und Ordnung
18 Dez
Donnerstag, 18. Dezember 2014
Am gestrigen Tag entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die Stadt Frankfurt am Main einen Massagesalon, in dem Prostituierte ihre Dienstleistungen anbieten, untersagen darf.

„Dieses Urteil bringt Rechtssicherheit für die Kommunen in Hessen“ stellt der für Ordnungsrecht zuständige Direktor im Hessischen Städtetag Dr. Jürgen Dieter fest. „Es ist positiv, dass das Bundesverwaltungsgericht einer kontinuierlichen Nachbesserungspflicht eine Absage erteilt“.

In der Vorinstanz hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof noch gefordert, dass der Verordnungsgeber die geänderte gesellschaftliche Bewertung der Prostitution beim Zuschnitt der Sperrbezirke berücksichtigen muss. Dies hätte in der Praxis dazu geführt, dass die Kommunen die Sperrgebietsverordnungen permanent überwachen und ggf. anpassen müssen.

Geschäftsführender Direktor Stephan Gieseler, im Hessischen Städtetag u. a. für das Dezernat Bauen, Kinder und Jugend zuständig: „Gerade in Zeiten des dynamischen Ausbaus der Kinderbetreuung ist es notwendig, die Ausübung der Prostitution verlässlich steuern zu können. Jetzt können Jugendschutz sowie die Wahrung des öffentlichen Anstandes als legitime Gemeinwohlziele sichergestellt werden.“ Es genügt damit für den Erlass einer Verordnung die Prognose, dass das verbotene Verhalten in hinreichender Weise die abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung des betroffenen Gebietes und der dort befindlichen Schutzgüter begründet.

Zum Hintergrund
§ 297 des Einführungsgesetzbuchs zum Strafgesetzbuch erlaubt es den Ländern in einzelnen Gemeinden oder in Teilen des Gemeindegebiets die Ausübung der Prostitution zu untersagen (Sperrgebiete). Für die Stadt Frankfurt am Main besteht eine Sperrgebietsverordnung, die große Teile des Stadtgebiets umfasst. Der Kläger vermietet Räume in einem Hinterhaus an ein Massagestudio, in dem Prostituierte ihre Dienstleistungen anbieten. Die Stadt untersagte dies und erhielt zunächst vor den Verwaltungsgericht Frankfurt am Main 2012 recht. Allerdings hob der Hessische Verwaltungsgerichtshof das Urteil 2013 auf. Er verwies darauf, dass sich die gesellschaftliche Bewertung der Prostitution verändert hat und der Verordnungsgeber den Geltungsbereich hätte überprüfen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun die Position der Stadt bestätigt.

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