Städtetag analysiert Urteil des Staatsgerichtshofs
Präsidium und Hauptausschuss des Hessischen Städtetages haben am 4. Juli 2013 ihre Position zum Urteil des Staatsgerichtshofes festgelegt. Der Staatsgerichtshof hat bekanntlich am 21. Mai 2013 entschieden, dass die Struktur des bis dahin geltenden kommunalen Finanzausgleichs verfassungswidrig ist.
Denn er basiert nicht auf einer für einen verfassungsmäßigen Finanzausgleich erforderlichen Bedarfsanalyse.
Den Führungsgremien lag eine Analyse der Geschäftsstelle als Beratungsunterlage vor. Diese Analyse soll nach jeweiligem Erkenntnisstand fortgeschrieben werden.
Nachstehend sind die wesentlichen Elemente des Städtetagsbeschlusses dargestellt.
1.
Der Hessische Städtetag sieht es als Erfolg der kommunalen Familie, dass der Staatsgerichtshof den sog. "344-Mio.-Euro-Entzug" für verfassungswidrig erklärt hat. Er stellt zugleich fest, dass der Staatsgerichtshof darüber hinaus das seit Jahrzehnten bestehende System einer an der Steuerverbundmasse orientierten Finanzausgleichsmasse – derzeit mit einer Richtzahl von 23 Prozent – und einem an Kennzahlen orientierten arithmetisch zu ermittelndem Bedarf mangels einer am realen Bedarf (Bedarfsanalyse) orientierten Finanzausgleichsmasse für verfassungswidrig erklärt hat.
Die Neuordnung des Systems des kommunalen Finanzausgleichs wird nur dann ein Erfolg für die hessische kommunale Familie, wenn es gelingt, dass das Land
- den gesamten zur Finanzierung der kommunalen Aufwendungen notwendigen Bedarf einschließlich eines gewichtigen Anteils sog. "freiwilliger Leistungen" als Mindestausstattung der Kommunen anerkennt und im Sinne der Finanzausstattungsgarantie der Hessischen Verfassung dessen Finanzierung sicherstellt,
- die im geltenden Recht bestehende Freiheit der Mittelverwendung eher ausweitet als einschränkt, insbesondere das Land nicht dazu übergeht, die kommunale Steuerverwendung "nach realem Bedarf" zu kontrollieren und/oder seine Finanzmittel in erster Linie oder sogar gänzlich mit vorbestimmten Zwecken den Kommunen zuweist,
- anerkennt, dass Orte mit unterschiedlichen Einwohnerzahlen und unterschiedlichen Stufen zentralörtlicher Bedeutung auch unterschiedliche Bedarfe haben.
2.
Der Hessische Städtetag hält es für richtig, dass das Land ohne zeitlichen Verzug seiner vom Staatsgerichtshof gesetzten Pflicht nachkommt, den Bedarf der hessischen Kommunen zu analysieren. Als ersten Schritt muss das Land eine Bestandsaufnahme der Finanzmittel vorsehen, welche die Kommunen aktuell für die kommunalen Aufgaben aufwenden.
Erst nach dieser Bestandsaufnahme lässt sich in weiteren Schritten der reale Bedarf der Kommunen feststellen, analysieren und bewerten.
In einem dritten Schritt ist dann zu klären, welche Auswirkungen Bestandsaufnahme und Bedarfsanalyse auf die Zuweisungen des Landes an seine Kommunen haben.
- Der kommunale Bedarf ist selbstverständlich nach doppischer Rechnungslegung zu bewerten.
- Der Hessische Städtetag sieht es als selbstverständlich, dass das Land ihn bei allen Schritten unmittelbar und zeitaktuell beteiligt. Ebenso selbstverständlich sieht er es an, in diesem Sinne seine aktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit dem Land anzubieten.
- Das Land ist gehalten, frühzeitig seinen Zeitplan für die Vorbesprechungen und das Gesetzgebungsverfahren selbst vorzulegen. Der Hessische Städtetag sieht den Herbst 2014 als spätesten Zeitpunkt für die erste Lesung des neuen Finanzausgleichsgesetzes im Hessischen Landtag an, wenn die vom Staatsgerichtshof gesetzte Frist (Wirkung des neuen Gesetzes ab 1.1.2016) eingehalten werden soll.
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