Wirtschaftsausschuss fordert vollständige Weitergabe der Regionalisierungsmittel sowie mehr Rechtssicherheit für die Kommunen bei der Konzessionsvergabe im Strom- und Gasbereich
Der Ausschuss für Wirtschaft, Verkehr und Energie des Hessischen Städtetages fordert im Gespräch mit Staatssekretär Samson die vollständige Weitergabe auch der zusätzlichen zwischen Bund und Ländern verhandelten Regionalisierungsmittel an die Aufgabenträger des ÖPNV.
Der Staatssekretär war nach Wetzlar gekommen, um aktuelle Themen aus den Bereichen Verkehr, Wirtschaft und Energie mit den Ausschussmitgliedern zu diskutieren.
Verkehrsfinanzierung
Auf der Agenda stand auch das Thema der Verkehrsfinanzierung. Der Sanierungsstau bei Straßen, Radwegen und ÖPNV steigt in den Hessens Städten weiter an. Gründe hierfür sind vor allem die fehlenden finanziellen Mittel. Die Kommunen fordern eine Beteiligung an der LKW-Maut, da die LKW auch die kommunalen Straßen nutzen, um auf bemautete Strecken zu gelangen.
Tempo 30 als Regelgeschwindigkeit innerorts
Der Ausschuss kann sich vorstellen, Tempo-30 innerorts zur Regelgeschwindigkeit zu machen und die Frage, auf welchen Straßen ausnahmsweise Tempo-50 gelten soll, in das Ermessen der jeweiligen Stadt zu stellen. Aus Sicht des Ausschusses würde eine solche Regelung auch zu einer gewünschten Entschilderung an den Straßen beitragen. Dies ist allerdings solange keine Position des Hessischen Städtetages, solange sich Präsidium und Hauptausschuss des Verbandes diese Position nicht zu eigen machen.
Reform der Konzessionsvergabe
In seiner Sitzung hat sich der Ausschuss auch mit dem Konzessionsvergaberecht befasst und zusammenfassend kritisiert, dass der rechtliche Rahmen der §§ 46 ff. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) keine Rechtssicherheit für Städte und Gemeinden bei der Vergabe von Konzessionen im Strom- und Gasbereich biete. Er fordert unter anderem, dass bei der geplanten Neugestaltung des EnWG zur Stärkung der gemeindlichen Entscheidungsspielräume und um der Verantwortung der Gemeinde für die örtliche Energieversorgung gerecht zu werden, klargestellt werden müsse, dass die Gemeinde neben den Zielen des § 1 EnWG weitere kommunale Ziele mit in ihre Auswahlentscheidung einbeziehen kann.
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