Zweites Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen beschlossen

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Recht, Personal und Ordnung
14 Jun
Freitag, 14. Juni 2013
Anknüpfend an das Erste Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen, mit welchem eilige Punkte vorgezogen wurden, hat der Hessische Landtag am 23. Mai 2013 das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen beschlossen. Es tritt – in seinen wesentlichen Teilen – am 1. März 2014 in Kraft.

Der Hessische Landtag hat am 23. Mai 2013
das Zweite Gesetz zur Modernisierung des
Dienstrechts in Hessen beschlossen
(GVBl. Nr. 11, S. 218 ff.).

Mit dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des
Dienstrechts in Hessen hat das Land Hessen
von den Gesetzgebungszuständigkeiten im Laufbahn-,
Besoldungs- und Versorgungsrecht, die die Länder
durch die Föderalismusreform I erhalten haben,
umfassend Gebrauch gemacht. Insgesamt werden
31 Gesetze und Verordnungen geändert.  

Den Schwerpunkt der Reform bilden das Hessische Beamtengesetz,
das Hessische Besoldungsgesetz und das Hessische
Beamtenversorgungsgesetz, die vollständig überarbeitet
und neu gefasst werden. Die wesentlichen Neuerungen
im Überblick:  

Hessisches Beamtengesetz

  • Das Laufbahnrecht wird, durch die Zusammenfassung der Laufbahnen in elf Laufbahnfachrichtungen mit der Möglichkeit der Einrichtung von Laufbahnzweigen, neu gestaltet.
  • Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird durch die Neufassung der Bestimmungen über Teilzeit und Beurlaubung verbessert.
  • Der Grundsatz "Rehabilitation vor Versorgung" wird durch die Anhebung der Frist von fünf auf zehn Jahre, innerhalb derer eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis beantragt werden kann, gestärkt.
  • Durch die Schaffung einer Verordnungsermächtigung und die Verankerung des Grundsatzes im Gesetz, dass Beamtinnen und Beamte regelmäßig zu beurteilen sind, werden die Beurteilungen vereinheitlicht.
  • Zum Zwecke der Stärkung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Beamtinnen und Beamten wird das Personalaktenrecht neu gestaltet.
  • Das Nebentätigkeitsrecht und der Aufgabenzuschnitt der Landespersonalkommission bleiben unverändert.  


Hessisches Besoldungsgesetz

  • Die Laufbahngruppe des einfachen Dienstes wird abgeschafft und die verbleibenden Ämter im einfachen Dienst werden mit dem mittleren Dienst zusammengeführt. Zum Eingangsamt dieser Laufbahn wird die Besoldungsgruppe A 5 bestimmt.
  • Die Grundgehaltstabelle der Besoldungsordnung A wird durch die Abkehr vom Besoldungsdienstalter und die Umstellung auf Erfahrungszeiten neu gestaltet. Damit ist für die erstmalige Festsetzung einer Gehaltsstufe nicht mehr das individuelle Lebensalter, sondern die individuelle Erwerbsbiografie mit beruflicher Vorerfahrung maßgeblich. Die neue Grundgehaltstabelle umfasst künftig einheitlich in allen Laufbahngruppen der Besoldungsordnung A acht Stufen, die in sieben Aufstiegsintervallen bis zum Erreichen der Endstufe durchlaufen werden.
  • Die Stellenobergrenzen werden mit dem bisherigen Regelungsgehalt und -umfang unverändert beibehalten. Neu eingeführt wird die Möglichkeit, die Obergrenzen in begründeten Ausnahmefällen befristet um 25 % anzuheben.
  • Die Beträge des Familienzuschlags der Stufe 1 werden für die Besoldungsgruppen bis A 8 an die höheren Beträge der übrigen Besoldungsgruppen angeglichen.
  • Das bestehende leistungsbezogene Prämien- und Zulagenmodell wird um das Element Sonderurlaub erweitert. Zudem wird eine Öffnungsklausel für die kommunalen Dienstherrn eingeführt.
  • Die Beamtinnen und Beamten werden in das neue Besoldungssystem auf der Grundlage ihres am Tag vor Inkrafttreten des Hessischen Besoldungsgesetzes maßgeblichen Grundgehalts überführt.  


Hessisches Beamtenversorgungsgesetz

  • Im Interesse eines verbesserten Austausches zwischen freier Wirtschaft und öffentlichem Dienst wird ein Anspruch auf Mitnahme der Versorgungsanwartschaften beim Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis eingeführt. Damit wird Beamtinnen und Beamten die Möglichkeit eröffnet, ihre bis dahin erworbenen Anwartschaften in Form eines Altersgeldes mitzunehmen.
  • Die für die Festsetzung des Ruhegehalts wesentlichen Regelungen zur Ruhegehaltsfähigkeit von Dienstzeiten werden vereinfacht. Hochschulausbildungszeiten werden weiterhin bis zu drei Jahre als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt.
  • Die Möglichkeiten, im Ruhestand hinzuzuverdienen, werden verbessert. Eine Kürzung der Versorgungsbezüge erfolgt nur in geringerem Umfang und nur bis zum Erreichen der Altersgrenze.

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