Änderung der Hessischen Urlaubsverordnung

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Recht, Personal und Ordnung
20 Jan
Montag, 20. Januar 2014
Aufgrund eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 20. März 2012 zur Staffelung der Urlaubsdauer wurde eine Änderung der Hessischen Urlaubsverordnung erforderlich. Die neue Hessische Urlaubsverordnung ist am 24. Dezember 2013 in Kraft getreten.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20. März 2012 (9 AZR 529/10) für den Arbeitnehmerbereich entschieden, dass eine Staffelung der Urlaubsdauer ab dem 30. und dem 40. Lebensjahr gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstößt. Da das Urlaubsrecht der Beamtinnen und Beamten gleichartige Altersstaffelungen vorsah, bestand der Bedarf nach Änderung der Hessischen Urlaubsverordnung.

Die Verordnung zur Änderung der Hessischen Urlaubsverordnung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 23. Dezember 2013, S. 686, verkündet. Sie ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.

Nunmehr sieht § 5 HUrlVO einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen für Beamtinnen und Beamte vor, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist (bislang 26 Arbeitstage bis zu 30 Jahren und 29 Arbeitstage bis zu 40 Jahren). Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare haben einen Urlaubsanspruch von 27 Arbeitstagen.

Zudem sind Bestandsschutz- und Hineinwachsensregelungen für die vorhandenen Beamtinnen und Beamten vorgesehen. So behalten Beamtinnen und Beamte, die bereits einen Urlaubsanspruch von
33 Tagen erworben haben, diesen Anspruch weiterhin (Bestandsschutz). Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Jahrgang 1969 erhalten ab dem Erreichen des 50. Lebensjahres 33 Urlaubstage (Hineinwachsensregelung). Eine Rechtsgrundlage für die Nachgewährung von Urlaubstagen für die Kalenderjahre 211, 2012 und 2013 für die unter 40-jährigen Beamtinnen und Beamten wurde ebenfalls geschaffen.

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