Bundesverwaltungsgericht bekräftigt Rechtsprechung zur Dienstpostenbewertung
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem nun veröffentlichen Urteil vom 1. August 2019 (2 A 3.18) seine Rechtsprechung zur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle von Dienstpostenbewertungen bekräftigt.
Der Kläger – Oberstleutnant (Besoldungsgruppe A 15) – ist beim Bundesnachrichtendienst als Referatsleiter tätig. Er beantragte die Gewährung einer Verwendungszulage nach § 46 BBesG a.F., weil der von ihm innegehaltene Dienstposten des Referatsleiters wie bei seinen Amtsvorgängern nach Besoldungsgruppe A 16 zu bewerten sei. Schwierigkeit und Umfang der dem Dienstposten zugewiesenen Aufgaben hätten sich nicht geändert.
In dem Verfahren stellte sich die Frage, ob eine gegenüber dem Statusamt des Beamten höherwertige Tätigkeit als Voraussetzung für die Zulagengewährung gegeben ist. Dabei war zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die wertende Entscheidung des Dienstherrn, Dienstposten bestimmten Ämtern zuzuordnen, der gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn aufgrund der ihm zustehenden organisatorischen Gestaltungsfreiheit erfolgt. Die Organisationsentscheidung des Dienstherrn sei gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar. Weiterhin entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass das Organisationsermessen des Dienstherrn nicht durch subjektive Rechte des Beamten eingeschränkt ist. Es bestehe kein subjektives Recht des Beamten auf Beibehaltung oder Höherstufung der Wertigkeit des von ihm innegehabten Dienstpostens. Eine missbräuchliche Ausübung des Organisationsermessens vermochte das Bundesverwaltungsgericht im streitgegenständlichen Fall nicht festzustellen. Zudem sei das vom Bundesnachrichtendienst angewandte sog. Genfer Schema ein zulässiges analytisches Verfahren zur Bewertung von Dienstposten.
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