Corona-Sonderzahlung 2020
Die Tarifvertragsparteien haben sich im Rahmen der Tarifeinigung vom 25. Oktober 2020 auf die Auszahlung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung geeinigt.
Um die Auszahlung der Corona-Sonderzahlung bis zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres 2020 zu ermöglichen, haben die Tarifvertragsparteien einen gesonderten Tarifvertrag über die Corona-Sonderzahlung (TV Corona-Sonderzahlung 2020) abgeschlossen. Er unterliegt nicht der Erklärungsfrist der Tarifeinigung.
Die Höhe der Corona-Sonderzahlung ist nach § 1 Abs. 1 S. 2 des
TV Corona-Sonderzahlung 2020 wie folgt gestaffelt:
- für die Entgeltgruppen 1 bis 8 / S 2 bis S 8b / P 5 bis P 8: einmalig 600,00 Euro,
- für die Entgeltgruppen 9a bis 12 / S 9 bis S 18 / P 9 bis P 16: einmalig 400,00 Euro und
- für die Entgeltgruppen 13 bis 15: einmalig 300,00 Euro.
Bei der Corona-Sonderzahlung handelt es sich um eine Beihilfe bzw. um eine Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung
der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinne des
§ 3 Nr. 11a EStG, die zusätzlich zum geschuldeten Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Nach § 3 Nr. 11a EStG sind Beihilfen und Unterstützungen, die in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährt werden und die seitens des Arbeitgebers in der Zeit vom 1. März bis zum
31. Dezember 2020 auf Grund der Corona-Krise an die Beschäftigten zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden, bis zu einem Betrag in Höhe von 1.500,00 Euro steuerfrei. Für die Steuerbefreiung ist es erforderlich, dass die Zahlung bis zum 31. Dezember 2020 erfolgt, d. h. den Beschäftigten zugeflossen ist.
Soziales
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21.05.24 | 10:00 Uhr
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