EKVO tritt in Kraft

Umwelt, Bau und Planung
29 Jun
Dienstag, 29. Juni 2010
Die neue Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) vom 23. Juli 2010 tritt Anfang August 2010 in Kraft.

Die neue EKVO sieht erstmals auch Regelungen zur Überprüfung der Zuleitungskanäle zum öffentlichen Kanal vor und konkretisiert damit die gesetzliche Verpflichtung im Hessischen Wassergesetz, wonach die Anwasserbeseitigungspflichtigen den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb der Zuleitungskanäle zu überwachen oder sich entsprechende Nachweise vorlegen zu lassen haben (§ 43 Abs. 2 HWG).

Die Fristen zur Überwachung sowohl des öffentlichen Kanals als auch der Zuleitungskanäle sind – aufgrund des Drucks von kommunaler Seite – entgegen früherer Überlegungen des Ministeriums nun deutlich verlängert worden.

Öffentliche Kanäle
Das Wiederholungsintervall für die Überprüfung der öffentlichen Kanäle wurde von 10 auf 15 Jahre verlängert. Für alle öffentlichen Kanäle – unabhängig davon, ob sie bereits erstmals erfasst wurden, beginnt das Intervall der Wiederholungsprüfung ab dem 1. Januar 2010. Damit sind die öffentlichen Kanäle bis zum Jahr 2025 erneut zu überprüfen. Für Anlagen in einem Wasser- oder Heilquellenschutzgebiet gelten allerdings kürzere Fristen.

Zuleitungskanäle
Als Frist für die erstmalige Überprüfung der Zuleitungskanäle gilt – entsprechend der Frist für die Wiederholungsprüfung für den öffentlichen Kanal – das Jahr 2025, wobei auch hier für Anla­gen in einem Wasser- oder Heilquellenschutzgebiet höhere Anforderungen maßgeblich sein können.

Zuleitungskanäle, die ab dem 1.1.1996 neu gebaut oder dauerhaft saniert wurden, gelten als erstmals erfasst. Für diese gilt der Wiederholungsintervall von 30 Jahren ab dem 1.1.2010, so dass die nächste Überprüfung erst bis zum Jahr 2040 zu erfolgen hat. Etwas anderes ergibt sich unter Umständen auch hier, sofern die Anlagen in einem Wasser- oder Heilquellenschutzgebiet liegt.

Kein Eigenkontrollbericht für Zuleitungskanäle
Ebenfalls hingewiesen hatte das Ministerium auf die Regelung, wonach für die privaten Zuleitungskanäle kein Eigenkontrollbericht durch die Eigentümer zu erstellen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EKVO). Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass diese Regelung die Eigentümer nicht von ihrer Pflicht zur Vorlage von Nachweisen über den Zustand der Zuleitungskanäle befreit, sofern die Kommune sich entscheidet, die Überwachung der privaten Zuleitungskanäle nicht selbst vorzunehmen (siehe § 43 Abs. 2 Satz 1 HWG). 

In den Hinweisen des Ministeriums zu Anhang 1 der EKVO wird klargestellt, dass für die Zuleitungskanäle lediglich über die Anzahl der Grundstücke gegenüber der Wasser­behörde im Eigenkontrollbericht eine Angabe erfolgt, ob die Überprüfung termingemäß durchgeführt wurde. Das Ergebnis der Zustandserfassung verbleibt dagegen bei dem Beseitigungspflichtigen und ist nicht Gegenstand des Eigenkontrollberichtes (siehe Hinweise zu Anhang 1, Punkt 5, Seite 6). 

Definition Zuleitungskanäle
Eine Definition des Begriffs der Zuleitungskanäle findet sich in der Verordnung selbst nicht. In den Hinweisen zum Anhang 1 der EKVO werden die Zuleitungskanäle allerdings als Anschlusskanäle und Grundleitungen nach der Begriffsdefinition in der DIN 1986-Teil 100 bezeichnet.

Anschlusskanal ist dabei der Kanal zwischen dem öffentlichen Abwasserkanal und der Grundstücksgrenze bzw. der ersten Reinigungsöffnung, z.B. dem Einsteigschacht auf dem Grundstück. Grundleitung ist dagegen die im Erdreich oder in der Grundplatte unzugäng­lich verlegte Leitung, die das Abwasser in der Regel dem Anschlusskanal zuführt.

Kostenregelung Indirekteinleiterkontrolle
Die Kostenregelung für die Indirekteinleiterkontrolle wurde wieder aufgenommen (§ 4 EKVO).

Frist Eigenkontrollberichte
Die Frist für die Vorlage der Eigenkontrollberichte ist wieder auf den 31. März gesetzt worden (§ 7 Abs. 3 EKVO).

Übermittlung der Daten der Eigenkontrolle
Auf seiner Internetseite weist das Umweltministerium noch auf Folgendes hin:

„Die Übermittlung der Daten der Eigenkontrolle an die zuständige Behörde erfolgt nach der neuen EKVO im Regelfall auf der Basis des von dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) zur Verfügung gestellten Datenverarbeitungsprogramms und ergänzend durch einen Erläuterungsbericht (§ 7 EKVO). Lediglich für gewerbliche und industrielle Anlagen erfolgt die Berichterstattung ausschließlich in schriftlicher Form.

Das bestehende Datenverarbeitungsprogramm zur Erstellung des Eigenkontrollberichtes wird derzeit überarbeitet und soll noch in diesem Jahr in einer neuen Fassung, die auch die ergänzten und geänderten Regelungen der neuen EKVO enthält, veröffentlicht werden.

Falls Betreiber von Abwasseranlagen den Eigenkontrollbericht für das Jahr 2009 bisher noch nicht vorgelegt haben, ist die Vorlage bis Ende Oktober erforderlich (§ 13 EKVO). Das Datenverarbeitungsprogramm für die Berichterstellung nach der EKVO vom 21. Januar 2000 kann wie bisher über den angegebenen Link des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie (HLUG) abgerufen werden.

(Hinweis der Geschäftsstelle: Die Mustervordrucke 1 bis 4 sind auch auf der Internet­seite des Ministeriums unter der Rubrik Umwelt à Gewässerschutz à Kommunales Abwasser à Eigenkontrolle eingestellt.)

Betreiber können sich auch dafür entscheiden, die Berichterstattung für das Jahr 2009 bereits mit dem in Überarbeitung befindlichen Datenverarbeitungsprogramm für dievneue EKVO durchzuführen. In diesem Fall ist die Vorlage des Eigenkontrollberichts für das Jahr 2009 bis Ende März 2011 erforderlich (§ 13 EKVO).“

Termine

06 Mai

06.05.24 | 10:00 Uhr

AG Frauenbeauftragte

Wiesbaden

06 Mai

06.05.24 | 14:00 Uhr

AG Soziales

Wiesbaden (2-tägig)

13 Mai

13.05.24 | 13:30 Uhr

AK Mobilität und Umwelt

Vidiokonferenz

14 Mai

14.05.24 | 10:00 Uhr

Gemeinsamer Ausschuss KJC

Videokonferenz

16 Mai

16.05.24 | 10:00 Uhr

AG Personalamtsleitungen

Marburg

21 Mai

21.05.24 | 10:00 Uhr

Sonderausschuss Sport

Riedstadt

21 Mai

21.05.24 | 10:00 Uhr

Ausschuss für Schule und Kultur

HdKS, Wiesbaden

Alle Termine

Veröffentlichungen