Finanzministerium sensibel für Belastungen der Sonderstatusstädte

Bild: HStT

Finanzen
28 Mär
Mittwoch, 28. März 2018
Die hessischen Sonderstatusstädte mit Schulträgerschaft haben eine Vereinbarung mit der Landesregierung unterzeichnet. Die Sonderstatusstädte bekommen einen Ausgleich in Geld dafür, dass sie in ihrem jeweiligen Landkreis überdurchschnittliche Hebesätze für die Kreisumlage hinnehmen müssen.

Die Sonderstatusstädte hatten beim Finanzministerium auf ihre Belastungen hingewiesen, das Finanzministerium zeigte sich für das Anliegen sensibel. Ohne das Gesetz bezüglich der Hebesätze einstweilen zu ändern, erhalten die fünf betroffenen Sonderstatusstädte Ausgleichszahlungen. Diese Ausgleichszahlungen decken die Belastungen der Sonderstatusstädte nicht vollständig, aber doch in hohem Maß ab.

Folgende Ausgleichszahlungen sind vorgesehen:
Jahr          Basisbetrag
2016:       –
2017:        –
2018:        9 Mio. Euro
2019:        9 Mio. Euro
2020:      10 Mio. Euro
2021:      11 Mio. Euro
2022 ff.:  12 Mio. Euro

Die Ausgleichszahlungen variieren der Höhe nach unter den fünf Sonderstatusstädten, weil die Abweichungen vom üblichen Hebesatz der kreisangehörigen Städte und Gemeinden unterschiedlich hoch ist.

Hintergrund ist das seit dem 1.1.2016 in Kraft getretenen neue hessische Finanzausgleichsgesetz (FAG). Im Zuge der Gespräche im Vorfeld der Erneuerung des Finanzausgleichs haben die Beteiligten sich auf ein gemeinsames Ziel verständigt: die „Glattstellung“ der Finanzbeziehungen zwischen den Landkreisen und ihren kreisangehörigen Städten und Gemeinden und damit auch die Einführung einheitlicher Hebesätze für die Kreisumlage je Kreisgebiet.

Denn die bis zum 31.12.2015 im alten Finanzausgleichsgesetz geltenden Regelungen hatten nicht nur eine starke Zersplitterung der Kreisumlagehebesätze in den Sonderstatusstadt-Landkreisen zur Folge, sondern führen auch zu Belastungen der Sonderstatusstädte mit Schulträgerschaft. Daher soll künftig für alle Städte und Gemeinden eines Landkreises ein einheitlicher Hebesatz für die Kreisumlage gelten. Dies ist in der Gesetzesbegründung zum Finanzausgleichsgesetz ausführlich dargestellt.

Zur Abmilderung von entstehenden Verwerfungen durch die notwendige Angleichung der Kreisumlagehebesätze hatte die Landesregierung mit Blick auf die Auswirkungen für die Gesamtheit der betroffenen kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Zuge der KFA-Reform für das neue, ab 1.1.2016 geltende Recht in einem ersten Schritt eine Übergangsregelung eingeführt.

Die Übergangsregelung des § 67 Abs. 1 FAG regelt daher für die kreisangehörigen Sonderstatusstädte mit Schulträgerschaft, die bis zum 31.12.2015 Kreisumlagen auf Basis höhere Hebesätze zu entrichten hatten als die übrigen kreisangehörigen Gemeinden, dass ihre bestehenden Hebesatzdifferenzen auf dem Weg hin zu einheitlichen Kreisumlagehebesätzen nicht sofort voll geschlossen, sondern übergangsweise zu einem Teil beibehalten werden.

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