Gasmangellage: Städtetag ergänzt Energieeinsparmaßnahmen zu Heizpilzen und Flutlichtanlagen

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01 Dez
Donnerstag, 1. Dezember 2022
Präsidium und Hauptausschuss haben in ihrer Sitzung am 24.11.2022 weitere Maßnahmen zur Energieeinsparung empfohlen. Konkret geht es um folgende Punkte:

-  Der Betrieb von Flutlichtanlagen ist soweit technisch möglich, energetisch sinnvoll und sportfachlich vertretbar im Trainingsbetrieb zu reduzieren.

-  Heizpilze und andere vergleichbare Systeme zum Heizen im Außenbereich sollten unterbleiben (Sondernutzungssatzung oder Sensibilisierung).

Die Maßnahmen wurden in der AG Gasmangellage besprochen und die Formulierung betreffend die Flutlichtanlagen durch Präsidium und Hauptausschuss noch einmal geändert. 

Bereits Ende August 2022 hatten sich die Führungsgremien des Städtetages auf 16 Empfehlungen für Energiesparmaßnahmen in den Städten verständigt. Die Städte wollen damit die vom Bund wegen der Gasmangellage gesetzten Maßnahmen sinnvoll ergänzen.

Die Maßnahmen unterliegen der ständigen Überprüfung und Fortentwicklung.

Zum Hintergrund:
Die Heizpilze waren vielerorts bereits eingedämmt und sind seit der Corona-Pandemie wieder häufiger anzutreffen. Da diese sehr energieintensiv sind, erscheint es aus Sicht der Führungsgremien nur konsequent, den Betrieb zu unterlassen. Ein entsprechendes Verbot durch die Sondernutzungssatzung der Stadt wird in der Regel nicht kurzfristig umgesetzt werden können. Kurzfristig soll daher zumindest eine Sensibilisierung der Gastronomie und des Einzelhandels erfolgen.

Der ergänzte Maßnahmenkatalog:

 

Empfehlung für weitere Maßnahmen

 

I. Kurzfristig

 

 

 

 

PRIORITÄT 1:

 

 

Schwimmhallen bleiben geöffnet. Aber: Absenkung der Badewassertemperatur in Schwimmhallen auf 24 °C, mindestens jedoch auf 26 °C.

(Empfehlung Sportbund: 26 °C Grad)

 

 

Sport- und Turnhallen für alle Nutzungen weiter geöffnet halten. Aber Absenkung der Raumtemperatur auf 15°C, zumindest jedoch auf maximal 17 °C.

 

Abschalten der Warmwasservorhaltung, vorausgesetzt dies ist mit der Trinkwasserhygiene vereinbar.

 

 

Städtische Veranstaltungen in zu heizenden Räumen weiter erlauben. Aber: Flächen und Räume zusammenzulegen und somit die zu heizende Fläche reduzieren.

 

 

Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagnen für Bürger*innen, Mieter*innen, Gewerbetreibende, Unternehmen etc. aufsetzen.

 

 

Weihnachtsmärkte finden statt. Aber: Reduzierung der freiwilligen Beleuchtung der Innenstadt (z.B. Weihnachtsbeleuchtung) um 50 Prozent und Verzicht auf die freiwillige Beleuchtung ab spätestens 22 Uhr.

 

Vorgabe im Platzvergabeverfahren, die eine Beleuchtung nur bis 22 Uhr erlaubt.

 

Für Beleuchtung, die nicht durch die Stadt erfolgt, gilt die Sensibilisierungskampagne (siehe Punkt darüber).

§ 8 EnSikuMaV

 

(1) Die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt. Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten.

(2) Die Untersagung nach Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.

 

Betrieb von Freizeiteinrichtungen wie Eislaufbahnen, Schneekanonen, Skihallen, sowie Eissporthallen des reinen Freizeitbetriebs einstellen.

(Ggf. über Genehmigungsverfahren ausschließen)

 

 

Heizpilze und andere vergleichbare Systeme zum Heizen im Außenbereich sollten unterbleiben (Sondernutzungssatzung oder Sensibilisierung).

 

 

Temperaturabsenkung in weiterführenden Schulen auf 19 °C.

wie Höchsttemperatur in öffentlichen Gebäuden gem. § 8 EnSikuMaV.

 

Abschaltung von mobilen Luftreinigungsgeräten in Abwägung mit der Pandemie-Situation gemäß den Empfehlungen des Umweltbundesamtes.

 

 

Überprüfung inwieweit Betrieb stationärer Lüftungsanlagen reduziert oder abgeschaltet werden kann.

(Gilt nur für Anlage ohne Wärmerückgewinnung).

 

 

Betrieb von privaten Heizlüftern und privaten mobilen Klimageräten etc. in öffentlichen Verwaltungen ist ohnehin verboten. Auf Einhaltung achten. 

 

 

Schließung der Dienstgebäude zwischen den Jahren soweit möglich (außer Bürgerdienste) bei Nutzung von Homeoffice / Gleitzeit.

 

 

Zentrale Festlegung restriktiver Energiesparmodi / Ausschalten für PCs, Laptops und Bildschirme sowie weitere technische Geräte in öffentlichen Verwaltungen.

 

 

Verzicht auf Rasenheizung bei Fußballspielen und -training zumindest in der Spielpause.

(Hinweis: Rasenheizung vom DFB (3. Liga)/ DFL (1.und 2. Liga) vorgegeben.)

 

 

Der Betrieb von Flutlichtanlagen ist soweit technisch möglich, energetisch sinnvoll und sportfachlich vertretbar im Trainingsbetrieb zu reduzieren.

 

 

 

PRIORITÄT 2:

 

 

Straßenbeleuchtung: Nachtabsenkung verlängern, soweit möglich und sinnvoll.

(Empfehlung: Dokumentation, soweit nicht möglich oder nicht sinnvoll)

Im Gasmangelnotfall: Straßenbeleuchtung reduzieren

 

 

Abschalten von Nicht-LED-Ampelanlagen in der Nacht soweit möglich und nicht sicherheitsrelevant.

 

 

Empfehlung zur Nutzung von Homeoffice an bestimmten Wochentagen (Montag und / oder Freitag), um dann über mehrere Tage den Heizbedarf in öffentlichen Gebäuden bei gleichzeitiger Nachtabsenkung in dieser Zeit, verringern zu können.

 

 

 

 

II. Mittelfristig

 

 

 

Straßenbeleuchtung auf LED umstellen

 

 

Einsatz von LED-Leuchtmitteln in öffentlichen Gebäuden

 

 

Energetische Sanierung der Gebäude

 

 

 

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