Hessischer Städtetag fordert Änderungen des Hessischen Ladenöffnungs- und Feiertagsgesetzes
Die Städte in Hessen wollen die Öffnung von „Mini-Supermärkten“ mit Verkaufsmodulen auch an Sonn- und Feiertagen ermöglichen“.
Aus kommunaler Sicht bedarf es dazu des Weiteren einer Ermächtigungsgrundlage für die Städte, bei lokalen, alkoholbedingten ordnungsrechtlichen Problemen zeitweise ein Alkoholverkaufsverbot für Verkaufsstellen im angemessenen, räumlichen Umkreis in den Abend- und Nachtstunden erlassen zu können. Die Kommunen wollen zudem eine klare Regelung zum ‚Anlassbezug‘ zur Freigabe verkaufsoffener Sonntage, die eine rechtssichere Planung und Durchführung erlaubt.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat vor wenigen Wochen einen Beschluss zum Verkaufsverbot für sogenannte Verkaufsmodule an Sonn- und Feiertagen gefasst. Hiernach handelt es sich bei den entsprechenden Mini-Supermärkten mit Warenautomaten, die ohne Personal auskommen, um Verkaufsstellen im Sinne des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) und fallen damit unter das Verkaufsverbot an Sonn- und Feiertagen.
Ziel der Städte ist es, durch eine neue zeitgemäße gesetzliche Regelung im Hessischen Ladenöffnungsgesetz, die den Sonntagsschutz nicht außer Acht lassen darf, etwaige Versorgungslücken zu schließen. Dies gilt sowohl in ländlicheren Bereichen als auch in Städten im Ballungsraum, bei letztgenannten vor allem im Hinblick auf die große Zahl an Nacht- und Schichtarbeitenden.
Die Auswahl der Standorte für die „Mini-Supermärkte“ muss nach Ansicht der Kommunen mit Bedacht gewählt werden. Die Öffnung an Sonn- und Feiertagen soll zu keinen übermäßigen Lärmbelästigungen der Nachbarschaft oder sonstigen Beeinträchtigungen führen.
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