Konzessionsabgabe Gas: Urteil zur Abgrenzung zwischen Tarif- und Sondervertragskunden

Bild: Kautz15, Fotolia

Wirtschaft, Energie und Verkehr
09 Dez
Mittwoch, 9. Dezember 2009
In einem jüngst veröffentlichten Urteil nimmt das Oberlandesgericht Düsseldorf zur Abgrenzung von Tarif- und Sondervertragskunden auch vor dem Hintergrund der in den Jahren 1998 und 2005 erfolgten Novellierungen des Energiewirtschaftsgesetzes Stellung.

Dabei tendiert das Gericht zu einer weiten Auslegung des Begriffs Sonderkunde, mit der Folge, dass Sonderkundenverträge nicht allein auf Kunden beschränkt werden können, mit denen individuell die Bedingungen und/oder Preise ausgehandelt worden sind. Die Argumentation des Gerichts bezieht sich dabei explizit auf den Gasbereich.

Die Entscheidung kann Auswirkungen auf das gemeindliche Konzessionsabgabeaufkommen im Gasbereich haben; die dahinter stehende Rechtsfrage liegt dem BGH derzeit bereits zur Entscheidung vor. Den Gemeinden steht eine wesentlich höhere Konzessionsabgabe für Tariflieferungen als für Sonderkundenlieferungen zu.

Sachverhalt
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger wird von der Beklagten mit Erdgas versorgt. Zu Beginn des Vertragsverhältnisses wurde folgendes vereinbart:

Neben den Bedingungen aus dem Versorgungsvertrag gelten die "Allgemeinen Versorgungsbedingungen (AVB)“ sowie das jeweilige Preisblatt. Die Abrechnung des Zählers beginnt am 18.9.2002 zum Tarif TK Bestabrechnung Midi-Maxi.

Ausweislich des Preisblattes stellte die Beklagte weitere Tarife zur Verfügung, u.a. den Tarif Erdgas Mini. Ausweislich weiterer Preisblätter war der Grundpreis je Monat bei den Tarifen Erdgas Midi und Erdgas Maxi höher als beim Tarif Erdgas Mini, dafür der Arbeitspreis geringer. Eine Bestpreisabrechnung innerhalb der Tarife Erdgas Midi und Erdgas Maxi setzte einen Verbrauch über einen Zeitraum von 12 Monaten voraus.

Den ursprünglichen Arbeitspreis hob die Beklagte unter Berufung auf Bezugspreissteigerungen im Zeitraum 2004 bis 2006 mehrfach an. Diesen Steigerungen widersprach der Kläger jeweils umgehend. Mit seiner ursprünglichen Klage begehrte er die Feststellung, dass die Preiserhöhungen unbillig und deshalb unwirksam seien. Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Beklagte gemäß dem für das Tarifkundenverhältnis maßgeblichen § 4 AVBGasV zu Recht eine Preiserhöhung vorgenommen habe.

Aus den Entscheidungsgründen

Demgegenüber kommt das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass zwischen den Parteien ein Sonderkundenverhältnis besteht. Dieser rechtlichen Einordnung liegen folgende Überlegungen zugrunde:

Weder das hier aus zeitlichen Gründen anwendbare ENWG 1998 noch das ENWG 2005 enthielten Definitionen des Tarifkunden oder des Sondervertragskunden. Im Ansatz bestehe zwar Einigung darin, dass es sich um einen Tarifkunden handele, wenn der Vertrag im Rahmen der Grundversorgung abgeschlossen sei, während Sondervertragskunden zu anderen, im allgemeinen günstigeren Bedingungen versorgt würden. Die genaue Abgrenzung zwischen ihnen sei jedoch streitig. Insbesondere dann, wenn der Kunde zu allgemeinen Tarifen, die gegenüber dem Grundtarif Vergünstigungen, insbesondere Mengenrabatte, enthielten, beliefert werde.

Der Begriff "Sonderkunde“ könne ebenso wenig auf Kunden beschränkt werden, mit denen individuell die Bedingungen und/oder Preise ausgehandelt worden seien. Diese Auffassung sei mit dem Willen des Gesetzgebers nicht zu vereinbaren. Zu diesem Ergebnis kommt das Gericht auf Grund einer historischen und systematischen Auslegung: Aus der Entwurfsbegründung zum EWNG 1998, dem Schuldrechts­modernisierungsgesetz sowie dem § 115 EWNG 2005 Abs. 2 und 3 folge im Ergebnis, dass der Gesetzgeber davon ausgehe, dass jedenfalls im Gasbereich zunehmend Sonderverträge – und zwar typischerweise standardisierten Verträge – auch mit Verbrauchern abgeschlossen werden. Deshalb kommt das Gericht zu dem Schluss, dass eine objektive, willkürfreie Abgrenzung nur dahingehend möglich sei, dass alle über den Grundtarif hinausgehenden Tarife als Sondertarife anzusehen sind.

Anmerkung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes
Die Rechtsauffassung des OLG Düsseldorfs hat folglich zur Konsequenz, dass alle über den Grundtarif hinausgehenden Tarife als Sonderkundentarife einzuordnen sind. Die Grundversorgung soll dagegen nur auf einen einzigen allgemeinen Preis beschränkt sein. Damit werden die Voraussetzungen für die Zahlung der erheblich höheren Tarifkundenkonzessionsabgabe im Gasbereich sehr weitgehend eingeschränkt. Dies hat freilich Auswirkungen auf das gemeindliche Konzessionsabgabenaufkommen. Bei seiner Auslegung hat das Gericht außer Acht gelassen, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit den Novellierungen von Energiewirtschaftsgesetz und Konzessionsabgabenverordnung betont hat, dass es sein Wille ist, das gemeindliche Konzessionsabgabenaufkommen zu erhalten. Dies darf eine vermittelst einer Auslegung vorgenommene Bestimmung dessen, was ein Sonderkunde und was ein Tarifkunde im Gasbereich ist, nicht völlig ausblenden. Die hier maßgebliche Frage der Abgrenzung der Tarif- und Sondervertragskunden liegt dem BGH nach unseren Informationen bereits zur Entscheidung vor (KG, Urteil vom 28.10.2008 – 21 U 160/06). Es bleibt abzuwarten, welcher Rechtsauffassung der Bundesgerichtshof in dieser Sache folgt.

Fundstelle

Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24.6.2009 hat das Aktenzeichen VI-2 U (Kart) 14/08 und kann im Internet unter www.justiz.nrw.de abgerufen werden.

Termine

06 Mai

06.05.24 | 10:00 Uhr

AG Frauenbeauftragte

Wiesbaden

06 Mai

06.05.24 | 14:00 Uhr

AG Soziales

Wiesbaden (2-tägig)

13 Mai

13.05.24 | 13:30 Uhr

AK Mobilität und Umwelt

Vidiokonferenz

14 Mai

14.05.24 | 10:00 Uhr

Gemeinsamer Ausschuss KJC

Videokonferenz

16 Mai

16.05.24 | 10:00 Uhr

AG Personalamtsleitungen

Marburg

21 Mai

21.05.24 | 10:00 Uhr

Sonderausschuss Sport

Riedstadt

21 Mai

21.05.24 | 10:00 Uhr

Ausschuss für Schule und Kultur

HdKS, Wiesbaden

Alle Termine

Veröffentlichungen